Innungsmitgliedschaft im Malerhandwerk schützt vor SOKA Bau
Innungsmitgliedschaft im Malerhandwerk schützt vor SOKA Bau
(nachzulesen im Newsletter vom Bundesverband Farbe Gestaltung Bautenschutz vom 07.07.2025)
Was leider viele nicht wissen: Für Malerbetriebe, die Mitglied in Innung, Landesinnungsverband und Bundesverband sind, gelten tarifliche Besonderheiten, die je nach Lage des Falls vor dem Zugriff der SOKA Bau schützen können.
Bestimmte Tätigkeiten sind sowohl im Malerhandwerk, als auch im Bauhauptgewerbe verbreitet und zählen an sich zum Bauhauptgewerbe. Zu welcher Tarifhoheit ein Betrieb gehört, richtet sich nach dem sogenannten Geltungsbereich der Tarifverträge. Übt ein Betrieb z.B. überwiegend Tätigkeiten aus, die zum Bauhauptgewerbe gehören, dann gilt der Betrieb tariflich als Baubetrieb, ganz gleich, was handwerksrechtlich bzgl. der Handwerksrolle gilt. Handwerksrecht und Tarifrecht sind hier zweierlei.
Im Geltungsbereich des RTV für das Malerhandwerk (und in den anderen Tarifverträgen hierzu) ist aber geregelt, dass die Tätigkeiten: Wärmedämmverbundsystemarbeiten, Betonschutz- und Oberflächensanierungsarbeiten, Bodenbeschichtungs- und –belagsarbeiten oder Fahrbahnmarkierungsarbeiten nur dann tariflich zum Tarifbereich des Malerhandwerks zählen, wenn der Betrieb Mitglied in einer der Maler- und Lackiererinnungen ist, die über den Landesverband dem Bundesverband angeschlossen sind. Ohne die Innungsmitgliedschaft rechnen diese Tätigkeiten zum Bautarif. Das gilt sowohl für den Austritt eines Betriebs aus einer Innung, aber auch für den Austritt einer Innung aus dem Landesinnungsverband.
Betriebe, die z.B. überwiegend Wärmedämmung verarbeiten, können so in den Bautarif fallen. Die Folge davon wäre, dass dieser Betrieb zur SOKA Bau gehört und seine Kassenbeiträge dorthin bezahlen müsste, aber auch, dass die Bautarifverträge (BRTV) anstelle des RTV Maler gelten. Das bedeutet auch höhere Tariflöhne, als im Bau und vieles mehr.
In der Praxis geht es letztlich darum, wo der Schwerpunkt der betrieblichen Tätigkeit liegt. Dieser muss in einem Verfahren festgestellt werden. Natürlich werden die wenigsten Betriebe überwiegend oder ausschließlich Wärmedämmung oder Oberflächenbetonschutz ausführen. In der Kombination mit anderen Tätigkeiten kann das aber dann den Ausschlag geben. So zählt z.B Trockenbau, Fliesen legen und Verputzen zum Bauhauptgewerbe und damit bereits zum Tarifbereich Bau. Die Wärmedämmung kann bei der Gesamteinschätzung dann das Zünglein an der Waage sein, die den Ausschlag gibt.
Weitere Sonderregelungen gibt es für Betriebe im sogenannten "Tünchergürtel" ( = Betriebe mit Sitz in den Handwerkskammerbezirken Wiesbaden, Rhein-Main, Mainz, Erfurt, Suhl, Gera, Coburg, Oberfranken, Mittelfranken und Unterfranken). Hier werden bei der Beurteilung die Putz- und Stuckarbeiten nicht berücksichtigt.
Haben Sie Fragen zu unseren Leistungen?
Nehmen Sie Kontakt mit uns auf. Wir freuen uns auf Sie.


