Neuheiten/ Rechte/ Gesetze
2026
Von Aktivrente bis Zusatzbeitrag Krankenversicherung - auch im Jahr 2026 stehen einige rechtliche Änderungen an. Hier ein kleiner Überblick.
Aktivrente
Am 1. Januar 2026 tritt im Rahmen des Arbeitsmarktstärkungsgesetzes die „Aktivrente“ in Kraft. Sie ermöglicht es Arbeitnehmer*innen, die die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht haben, künftig 2.000 Euro steuerfrei hinzuverdienen zu dürfen. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung müssen abgeführt werden. Selbstständige, Freiberufler, Minijobber sowie Beamte sind von der Regelung ausgeschlossen.
Elektro-Fahrzeuge: Kfz-Steuerbefreiung
Für rein elektrisch betriebene Fahrzeuge galt bislang bei erstmaliger Zulassung bis zum Stichtag 31. Dezember
2025 eine Befreiung von der Kfz-Steuer für zehn Jahre, längstens jedoch bis zum
31. Dezember 2030. Wer also ein reines E-Fahrzeug mit Erstzulassung bis zum
31. Dezember 2025 gekauft hat, hätte nur für fünf Jahre von der Kfz-Steuerfreiheit profitiert. Aus diesem Grund hat die Bundesregierung die Kfz-Steuerbefreiung für reine E-Fahrzeuge auf Erstzulassungen bis zum 31. Dezember 2030 verlängert, wobei die Befreiung zehn Jahre umfasst, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2035 (§ 3d KfzStG).
Meistergründungsprämie
Hinweis zur Meistergründungsprämie der Thüringer Aufbaubank.
Die Richtlinie zum Förderprogramm „Meistergründungsprämie“ wurde überarbeitet. Die neue Richtlinie ist mit geänderten Konditionen zum 01.01.2026 in Kraft getreten.
Mit Inkrafttreten der neuen Richtlinie muss der Förderantrag sowie die Bewilligung der Zuwendung VOR einer Gründung/Übernahme bzw. tätigen Beteiligung an einem Thüringer Unternehmen erfolgen. Mit der Antragstellung kann jedoch ein Antrag auf Genehmigung eines vorzeitigen Maßnahmenbeginns gestellt werden kann, sodass mit der Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmenbeginns die Gründung/Übernahme bzw. tätige Beteiligung an einem Thüringer Unternehmen vollzogen werden kann. Es ist ausschließlich eine digitale Antragstellung über das Thüringer Förderportal möglich.
Die Betriebsberater Ihrer Handwerkskammer Erfurt unterstützen Sie gern bei der Beantragung (Terminvereinbarung unter ).
Mindestausbildungsvergütung
Die Mindestvergütungen in den Ausbildungsjahren steigen: Im ersten Jahr von 682 Euro auf 724 Euro brutto. 854 Euro sind es im zweiten Ausbildungsjahr (statt bisher 805 €). Im dritten Jahr steigt die Mindestvergütung von 921 Euro auf 977 Euro. Und im vierten Jahr der Ausbildung gibt es mindestens 1.014 Euro statt bisher 955 Euro.
Mindestlohn
Ab Januar 2026 beträgt der gesetzliche Mindestlohn 13,90 Euro brutto pro Stunde – statt bisher 12,82 Euro.
Mini -und Midijob
Die monatliche Verdienstgrenze für Minijobs steigt im Jahr 2026 von aktuell 556 Euro auf 603 Euro. Der so genannte Übergangsbereich beim „Midijob“ erstreckt sich im Jahr 2026 zwischen 603,01 Euro und 2.000 Euro monatlich.
Zusatzbeitrag Krankenversicherung
Der vom Bundesgesundheitsministerium festgelegte durchschnittliche Satz für die Zusatzbeiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung erhöht sich von 2,5 Prozent auf 2,9 Prozent. Dabei handelt es sich um eine Orientierungsgröße. Die Kassen legen den jeweiligen Zusatzbeitrag individuell fest.
1.000 Euro Entlastungsprämie
Bis zu 1.000 Euro sollen Arbeitgeber ihren Beschäftigten schon bald steuer- und sozialabgabenfrei als Entlastungsprämie auszahlen können – befristet bis 30. Juni 2027.
Achtung Gleichbehandlung: Wer einzelne Mitarbeiter bei der Entlastungsprämie bevorzugt, braucht einen sachlichen Grund. Der Gesetzgeber plant die Einführung einer steuer- und sozialabgabenfreien Entlastungsprämie. Diese Regelung soll einen Tag nach Verkündung des Änderungsgesetzes in Kraft treten.
Denn anders als der Name vermuten lässt, kommt die Prämie nicht vom Staat – zahlen müssen die Betriebe selbst. Der Staat verzichtet lediglich auf Steuern und Sozialabgaben.
Die geplante steuer- und sozialabgabenfreie Entlastungsprämie ist im Gesetzentwurf in Paragraph 3 Nummer 11d Einkommensteuergesetz zu finden. Diese Prämie kann ab dem Tag nach Verkündung des Gesetzes bis zum 30. Juni 2027 ausgezahlt werden. Es müssen nicht 1.000 Euro auf einmal zur Entlastung eines Beschäftigten ausgezahlt werden. Es können auch monatlich kleinere steuer- und sozialabgabenfreie Teilbeträge bis zur Gesamthöhe von 1.000 Euro erfolgen
zusätzlich zum ohnehin geschuldeten ArbeitslohnSteuerfrei bleibt die neue Entlastungsprämie immer dann, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wird und der Arbeitgeber sie im Lohnkonto des Mitarbeiters aufzeichnet.
Steuertipp: Dieser Entlastungsbetrag von bis zu 1.000 Euro kann auch Minijobbern und Aktivrentnern steuer- und sozialabgabenfrei ausbezahlt werden. Hat ein Arbeitnehmer mehrere Arbeitgeber, kann er nach dem Gesetzeswortlaut von jedem Arbeitgeber die Entlastungsprämie von bis zu 1.000 Euro steuer- und sozialabgabenfrei erhalten. dhz/fre

